Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Pro Inklusion Hamburg e.V."

§ 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Pro Inklusion Hamburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich unabhängig.

§ 2  Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung. Er fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung. Die Aussonderung von Menschen mit Behinderung soll verhindert und ihre Teilhabe in allen Lebensbereichen erreicht werden.
     
  2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Beratung bei der Umsetzung von Inklusion im Bildungswesen
  • Erhalt und Förderung des Integrationsfachdienstes „Hamburger Arbeitsassistenz gGmbH“ zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt durch Unterstützung und Kontrolle des Geschäftsbetriebes im Sinne der Vorgaben zu Zweck und Zielen des Unternehmens und seiner Leitlinien.
  • Unterstützung des Aufbaus und des Fortbestands von inklusiven Wohnformen.
  • Mitwirkung an Prozessen zur Weiterentwicklung der Inklusion

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu benennende steuerbegünstigte Mitgliedsorganisation des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverbandes, die es ausschließlich und unmittelbar für die inklusive Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung zu verwenden hat.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Antrag um Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden.
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.
  6. Die Mitgliedschaft wird durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und auf eine Mahnung nicht reagiert hat. Vor Streichung hat das Mitglied das Recht auf eine Anhörung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5  Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sofern sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Er übt seine Geschäftstätigkeit ehrenamtlich aus, hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen für den Verein.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes.  
  4. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist bzw. im Falle einer digitalen Vorstandssitzung digital teilnimmt.  Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Sat­zungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern umge­hend schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Beirats der Hamburger Arbeitsassistenz gGmbH und unterrichtet die Mitgliederversammlung zeitnah dazu.

§ 6  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung in digitaler, in einzelnen Ausnahmefällen auch als Zuschaltung in telefonischer, Form ist zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder, die die Teilnahme wünschen, auch die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme besitzen.

2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Bericht und Entlastung des Vorstandes
  • Bericht des Kassenwarts/ der Kassenwartin und der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen
  • Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts/der Kassenwartin
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Teilnehmenden. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der Teilnehmenden, die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der Teilnehmenden zu beschließen.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 7 Beirat der Hamburger Arbeitsassistenz

Der Verein bestellt den Beirat der Hamburger Arbeitsassistenz gGmbH, der aus mindestens 3, höchstens 6 Personen besteht, die vorzugsweise Mitglieder des Vereins sind. Das Verhältnis zwischen Gesellschafter, Beirat und Geschäftsführung der HAA ist im Gesellschaftsvertrag der HAA geregelt.

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestellt und können vom Vorstand jederzeit fristlos aus dem Beirat entlassen werden.

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung für den Beirat, in der alles weitere geregelt ist.

Der Beirat berichtet mindestens quartalsweise an den Vorstand sowie jährlich an die Mitgliederversammlung.

Hamburg, April 2021